EU-Umsatzsteuerreform: Was Online-Shopbetreiber ab 01. Juli beachten müssen!


Um dem massiven Anstieg an onlinebasierten EU-Geschäften begegnen und Mehrwertsteuerbetrug eindämmen zu können, wird im Rahmen des „Digitalpaktes“ am 01. Juli 2021 die EU-Umsatzsteuerreform verbindlich eingeführt. Bis jetzt fiel die die Mehrwertsteuer bei Verkäufen in das EU-Ausland bis zu einer gewissen Schwelle im Inland an. Diese Schwelle wurde von jedem Land individuell festgelegt, in Österreich lag diese zum Beispiel bei 35.000 Euro. Lieferte eine Firma aus Deutschland Waren im Jahresgesamtwert unter diesen 35.000 Euro nach Österreich, konnte alles mit dem 19% Mehrwertsteuer einfach aus und in Deutschland versteuert werden. Diese individuelle Schwellen fallen nun weg!

Ab dem 01.07.2021 müssen EU-Auslandsverkäufe an Endkunden (B2C), ab einem Gesamt-Jahreswert von über 10.000 Euro Netto, in jedem Zielland nach den dort gültigen Mehrwertsteuersätzen versteuert werden. Diese neue Schwelle von 10.000 Euro gilt dabei nicht pro Land, sondern aufsummiert auf alle belieferten EU-Länder. Damit fallen nur noch sehr kleine Online-Shops unter die alte, vereinfachte Regel – für den großen Rest gilt: Die Rechnung muss die jeweilige Umsatzsteuer des Lieferlandes ausweisen, die Steuer ist direkt an das jeweilige Zielland abzuführen. Dafür muss das Unternehmen in jedem Lieferland eine Umsatzsteuernummer beantragen und einen entsprechenden Fiskalvertreter für das jeweilige Land benennen.

Um diesen Prozess zu vereinfachen, wurde das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren ins Leben gerufen. Damit muss nicht für jedes Lieferland aufwendig eine eigene Umsatzsteuernummer registriert werden. Es reicht in einer gesonderten Steuererklärung Umsätze in andere EU-Mitgliedsstaaten entsprechend zu deklarieren und über die Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern anzumelden. Die Steuerschuld ist dann im jeweiligen Wohnsitzland (Deutschland) zu entrichten.

Aber nicht nur bei der Rechnungsstellung ist die EU-Umsatzsteuerreform zu beachten, sondern auch in der Ausweisung der Preise im Online-Shop. Diese muss ab dem 01.07.2021 den jeweiligen Bruttopreis für jedes Lieferland berücksichtigen. Das bedeutet, Online-Shopbetreiber müssen für jedes Lieferland einen eigenen Subshop einrichten, mit den jeweilig korrekten Bruttopreisen dieses Landes.

Aber auch hier kann es eine Vereinfachung geben, da bei der Preisauszeichnung in Listen und Detailseiten nicht der jeweilige Mehrwertsteuersatz angegeben werden muss – sondern nur die Auszeichnung „inklusive Mehrwertsteuer“. Damit kann mit einheitlichen Bruttopreisen gearbeitet und die entsprechende Mehrwertsteuer (Nettobetrag) erst im Checkout-Prozess und der Rechnung ausgewiesen werden. Bei dieser Lösung verbleiben dem Unternehmer dann aber je Land unterschiedliche Nettobeträge.

Wer länderübergreifend einheitliche Nettobeträge benötigt, kommt über länderspezifische Bruttopreise und damit Subshops nicht herum. Außer der Verkauf (bzw. rechtlich besser gesagt der Versand) an das EU-Ausland wird komplett deaktiviert.

Anpassungen Ihres Online-Shops im Juni - teure Abmahnung verhindern!

Es ist zu empfehlen die entsprechenden Änderungen im Juni frühzeitig anzugehen, da der Aufwand je nach Variante durchaus größer sein kann. Die Überprüfung eines Online-Shops auf die Einhaltung der neuen Regelungen ist sehr einfach möglich, was teuere Abmahnungen zur Folge haben kann.

Unsere Empfehlung: Setzen Sie die neue EU-Umsatzsteuerreform konsequent bis 01. Juli mit einem entsprechenden Partner um! 

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